Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern eingetragen werden. Hauptanwendungsfall werden Treuhandverträge sein, die nun bei entsprechend hohen Strafen offenzulegen sind!
Rechtsträger im Sinne des Bundesgesetzes sind Personen- (wie KG, OG) und Kapitalgesellschaften (etwa GmbH, AG), sonstige juristische Personen (Vereine, Privatstiftungen, Genossenschaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie im Inland verwaltet werden.
Alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG sind zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet. Allerdings sind großzügige Ausnahmen von der Meldepflicht vorgesehen, soweit der Firmenbuchstand oder Vereinsregisterstand den zutreffenden wirtschaftlichen Eigentümer abzubilden geeignet ist. Wirtschaftlicher Eigentümer kann dabei nur eine natürliche Person sein. Jedenfalls meldepflichtig sind daher etwa Konzerntöchter oder GmbH & Co KGs.
Die Abgabe der Meldungen ist ab 15.1.2018 möglich und muss bis spätestens 1.6.2018 durchzuführen, widrigenfalls das Finanzamt Zwangsstrafen androhen wird.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der fristgerechten Feststellung und Meldung Ihrer wirtschaftlichen Eigentümer. In diesem Fall ersuchen wir um Bekanntgabe der folgenden Informationen:
Sollen wir für Sie, sofern erforderlich, den wirtschaftlichen Eigentümer Ihres Unternehmens ermitteln?
O JA O NEIN
Sollen wir für Sie, sofern erforderlich, als Bote einen von Ihnen ermittelten wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde melden?
O JA O NEIN
Werden Anteile Ihres Unternehmens oder eines übergeordneten Unternehmens treuhändig gehalten?
O JA O NEIN
Bestehen Syndikatsvereinbarungen in Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen oder einem übergeordneten Unternehmen?
O JA O NEIN
Von den Rechtsträgern sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu melden. Verfügt der wirtschaftliche Eigentümer über keinen Wohnsitz im Inland, sind die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises zu melden.
Wird die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe von € 200.000. Dann können wir für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer übernehmen. Damit schützen wir Sie vor empfindlichen Geldstrafen.